1. Wir sind vom Verkäufer bzw. Vermieter oder einem Bevollmächtigten beauftragt, das Objekt zu den im Exposé‚ genannten Bedingungen anzubieten.
2. Unsere mündlichen und schriftlichen Informationen beruhen auf den vom Verkäufer bzw. Vermieter erteilten Angaben. Für die Richtigkeit dieser Informationen übernehmen wir keine Haftung. Änderungen, Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten. Auch wird eine Haftung für die Bonität der vermittelten Vertragsparteien ausgeschlossen. Das Exposé oder ein Objekt-Prospekt dient lediglich zur Information und stellt kein vertragliches / verbindliches Angebot dar.
3. Unsere Informationen sind vertraulich und grundsätzlich nur für den Angebotsempfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte, insbesondere an wirtschaftlich oder rechtlich mit dem Empfänger verbundene Unternehmen oder Personen, bedarf unserer Zustimmung. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein anderweitiger Vertrag zustande, so ist der Empfänger verpflichtet, uns Schadenersatz in mindestens der Höhe der entgangenen Provision zu zahlen.
4. Sofern dem Interessenten ein Objekt bereits bekannt ist, so hat er dies innerhalb von 5 Tagen der Firma Thomas Prause Immobilien schriftlich mitzuteilen. Hierbei muss die Angebotsquelle und das Angebotsdatum benannt werden. Andernfalls erkennt der Interessent das Objekt als unbekannt und durch die Firma Thomas Prause Immobilien nachgewiesen an.
5. Der Makler darf sowohl für den Verkäufer, als auch für den Käufer provisionspflichtig tätig werden.
6. Bei Kaufobjekten beträgt die Nachweis- und/oder Vermittlungsprovision für den Käufer und Verkäufer jeweils 3,57% (inkl. derzeit 19% MWST) aus der notariell verbrieften Kaufpreissumme, sofern in unserem Exposé oder Angebot keine anderen Angaben zur Provisionshöhe gemacht sind.
7.Bei Vermietung von Wohnraum beträgt die Vermittlungsprovision für den Auftraggeber in der Regel 2,38 (inkl. derzeit 19% MWST) Nettomonatsmieten (nicht jedoch Nebenkosten). Diese Provisionen sind im Einzelfall verhandelbar. Bei der Vermietung von gewerblichen Objekten behalten wir uns vor, die Provisionshöhe individuell zu vereinbaren. Hier kann eine Provisionspflicht sowohl mit dem Vermieter, als auch mit em Mieter vereinbart werden.
8. Unser Provisionsanspruch entsteht und erlangt Fälligkeit mit Abschluss des Hauptvertrages (Kauf-, Miet-, Pachtvertrag usw.), auch wenn dieser erst nach Beendigung des Maklervertrages, aber aufgrund unserer Maklertätigkeit zustande kommt (Mitursächlichkeit). Dies gilt auch, wenn der Hauptvertrag zu den vom ursprünglichen Auftrag differierenden Bedingungen abgeschlossen oder der wirtschaftliche Erfolg durch einen ähnlichen Vertrag erreicht wurde. Die Provision ist auch dann zur Zahlung fällig, wenn der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen wird. Dies gilt ebenso für die Einräumung von Optionsrechten.
9. Der Empfänger erklärt durch die Angebotsannahme seine ausdrückliche Einwilligung für Telefonanrufe und Kontaktaufnahme per SMS, Fax und E-Mail zum Zwecke der Beratung und Information zu Immobilienangeboten. Eine Weitergabe der Kontaktdaten zu anderen Zwecken wird ausgeschlossen. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden
10. Wir sind berechtigt, bei Vertragsabschluß anwesend zu sein und eine vollständige Vertragsabschrift zu erhalten. Die Provisionsvereinbarung ist in Kaufverträgen aufzunehmen. Kommt ein Vertrag in Abwesenheit von Thomas Prause Immobilien zustande, so ist der Vertragspartner und der Kauf- bzw. Abschlusspreis auf Anforderung zu benennen und zu belegen.
11. Das Auftragsverhältnis zwischen Kauf- bzw. Mietinteressent und Thomas Prause Immobilien ist grundsätzlich unbefristet, kann aber von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.n.
12. Im Verkehr mit Kaufleuten ist München der Erfüllungsort und Gerichtsstand. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden.
13. Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert..
14. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt bleiben. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung oder der unwirksame Teil soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
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